2016 wurde mit großem medialem Aufwand das 500-jährige Jubiläum des Deutschen Reinheitsgebots für Bier gefeiert. Doch wer eher dem Reben- als dem Gerstensaft zuneigt, mag sich dabei gefragt haben: Gibt es eigentlich auch ein Reinheitsgebot für Wein?

Tatsächlich ist auch die Erzeugung von Wein bis in kleinste Details hinein gesetzlich geregelt – beginnend mit der Definition, was man unter diesem Begriff eigentlich zu verstehen hat. So wurde mit der Verordnung 816/70 im Jahr 1970 erstmals für den gesamten Bereich der Europäischen Union festgelegt, Wein sei: „…ein Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen und auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.“ Das in diesem Satz verwendete Wörtchen „ausschließlich“ kann also durchaus auch als eine Art Reinheitsgebot gelesen werden. Doch ganz so einfach ist es natürlich nicht, denn von ganz allein wird aus Trauben noch kein Wein und in die Zahl der möglichen Hilfs- und Zusatzstoffe ist für den Laien nicht selten überraschend und kaum zu überblicken.

Weingeschmack

„Reinen Wein einschenken“ – ja, das geht

Gesetzliche Regelungen legen Weinerzeugung fest

Hieraus jedoch zu schließen, dass die Weinerzeuger freie Hand bei der Herstellung ihrer schmackhaften Produkte hätten, ist jedoch ein großer Trugschluss. Was während der Weinbereitung zugesetzt werden darf, oder welche Stoffe in welcher Höchstmenge im fertigen Wein noch enthalten sein dürfen, ist mit penibler Genauigkeit gesetzlich geregelt. Allem voran sorgen die grundlegende europäische Verordnung „EG 1493/1999“ mit ihrem in der deutschen Fassung 84-seitigem Umfang sowie die Verordnung „EG 1622/2000“ über önologischen Verfahren und Behandlungen dafür, dass auch die Weinerzeugung genau definierten Regeln unterliegt. Interessant an diesen im Gegensatz zum Reinheitsgebot für Bier für die gesamte Europäische Union geltenden Vorschriften ist jedoch, dass sie nicht wie ein Strafgesetzbuch aufzählen, was verboten ist, sondern umgekehrt ausdrücklich nennen, was erlaubt ist.

Daraus resultiert also: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, gilt somit als verboten. Auch Zusätze oder Verfahren von denen der Gesetzgeber und die Öffentlichkeit noch nichts wissen, sind somit automatisch zunächst einmal verboten. Einfach deshalb, weil sie ja nicht ausdrücklich im Verordnungstext als erlaubt stehen. Wenn also ein Winzer tatsächlich ein geheimes Wundermittelchen als Zusatz zu seinem Wein erfunden hätte, dann könnte er sich nicht damit herausreden, dass ja nirgendwo steht, dass dies verboten sei.

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